Stellungnahme der DIJV zum "Gesetz zur Todesstrafe für Terroristen“
Die Deutsch-Israelische Juristenvereinigung e.V. (DIJV) nimmt den Beschluss der Knesset vom 30. März 2026 zur Verabschiedung eines Gesetzes zur Einführung und Ausweitung der Todesstrafe für terroristische Straftaten mit großer Besorgnis zur Kenntnis.
Die DIJV stellt klar, dass sie die Todesstrafe aus rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Gründen uneingeschränkt ablehnt. Diese Ablehnung beruht insbesondere auf dem irreversiblen Charakter der Sanktion, dem inhärenten Risiko von Fehlurteilen sowie ihrer Unvereinbarkeit mit zentralen Prinzipien moderner Strafrechtspflege und dem Schutz der Menschenwürde.
Die DIJV ist sich zugleich der außergewöhnlichen sicherheitspolitischen Herausforderungen bewusst, denen sich der Staat Israel gegenübersieht. Der Schutz der Bevölkerung vor schwersten Gewalttaten und terroristischen Angriffen ist eine zentrale staatliche Aufgabe. Gerade in solchen Situationen kommt jedoch der konsequenten Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze besondere Bedeutung zu. Die Stärke eines demokratischen Rechtsstaats erweist sich insbesondere in der Art und Weise, wie er auf existenzielle Bedrohungen reagiert.
Unabhängig von dieser grundsätzlichen Ablehnung begegnet die konkrete Ausgestaltung der beschlossenen Regelung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die gesetzliche Ausgestaltung sieht die Todesstrafe als Regelfall vor und lässt eine lebenslange Freiheitsstrafe lediglich ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe zu. Eine derart ausgestaltete, in den allermeisten Fällen voraussichtlich faktisch zwingende Todesstrafe steht im Widerspruch zu grundlegenden Anforderungen an die Individualisierung strafrechtlicher Sanktionen und widerspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip fundamental.
Hinzu kommt, dass der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes ausdrücklich auf „Residents of the Area“ beschränkt ist. Damit ist gemeint, dass es ausschließlich auf Bewohner der Gebiete Anwendung finden soll, die Israel seit 1967 militärisch besetzt hält und in denen die fortdauernde Präsenz Israels vom Internationalen Gerichtshof als völkerrechtswidrig eingestuft wurde (Gutachten des IGH vom 19. Juli 2024).
Israelische Staatsbürger sind demgegenüber, auch wenn sie in den besetzten Gebieten leben, von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen. Diese normative Differenzierung führt dazu, dass vergleichbare Taten unterschiedlichen Strafregimen unterfallen können. Eine solche strukturelle Ungleichbehandlung ist mit dem Gleichheitssatz und dem Diskriminierungsverbot nicht vereinbar.
Die Ausgestaltung des Verfahrens genügt darüber hinaus nicht den Anforderungen, die an die Verhängung einer irreversiblen Sanktion zu stellen sind. Die Möglichkeit, die Todesstrafe ohne einstimmige Entscheidung zu verhängen, ohne dass ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft erforderlich ist, sowie ohne erhöhte Anforderungen an die Besetzung des Gerichts, stellt eine erhebliche Absenkung rechtsstaatlicher Sicherungen dar. Hinzu kommt der ausdrückliche Ausschluss von Begnadigungs- oder Umwandlungsmöglichkeiten. In ihrer Gesamtheit begründen diese Elemente ein strukturell erhöhtes Risiko irreversibler Fehlentscheidungen.
Zusätzlich verschärft die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, eine verhängte Todesstrafe innerhalb von 90 Tagen nach Rechtskraft zu vollstrecken, die bestehenden rechtsstaatlichen Bedenken erheblich. Eine derart kurze Frist beschränkt die effektive Wahrnehmung von Rechtsmitteln sowie internationaler Kontrollmechanismen und erhöht das Risiko irreversibler Fehlentscheidungen.
Ferner ist das Gesetz unvereinbar mit den auch den Staat Israel bindenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Schutz des Rechts auf Leben sowie mit den Anforderungen an eine verhältnismäßige und nicht-diskriminierende Strafrechtspflege.
In der Gesamtschau führt die beschlossene Regelung zu schwerwiegenden Verstößen gegen grundlegende rechtsstaatliche und völkerrechtliche Prinzipien. Sie ist weder mit dem Gleichheitssatz noch mit den Anforderungen an ein faires Verfahren noch mit den internationalen Verpflichtungen zum Schutz des Rechts auf Leben vereinbar.
Die DIJV lehnt die vorliegende gesetzliche Regelung daher aus den vorgenannten Gründen entschieden ab.